Satzung

Deutsche Gesellschaft für finanzielle Bildung n.e.V.

 

§1 Name und Sitz:
Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für finanzielle Bildung n.e.V. Dieser hat seinen Sitz in Stephansposching und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2 Vereinszweck:
Finanzielle Bildung trägt dazu bei, finanzielle Fähigkeiten und Verantwortung eines jeden Menschen zu fördern, die individuelle Lebensqualität zu verbessern und ein besseres Verständnis der komplexen finanziellen Welt zu vermitteln. Sie ist ein wertvolles Instrument, um finanzielle Herausforderungen zu bewältigen und ein solides Fundament für eine gesunde finanzielle und berufliche Zukunft zu schaffen.

 

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Durchführen von Vorträgen Bildungsveranstaltungen, Seminaren und Workshops im Bereich finanzieller Bildung und finanziellem Verbraucherschutz,
b. Herausgabe von Informationsmaterialien zu Finanzthemen und allgemeiner finanzieller Bildung,
c. Betrieb einer informativen Website und der damit verbundene Aufbau einer Bildungsplattform zur eigenen finanziellen Weiterbildung,
d. Aufbau internationaler Partnerschaften und Kooperationen,
e. prüfen und vergleichen von Angeboten, Beratungsprozessen und Produkten aus der Finanzbranche, deren Kommunikation über Print- oder Onlinemedien, um eine neutrale Auswertung durch jeden interessierten Menschen zu ermöglichen,
f. Entwicklung von Analysetools und Leitfäden, welche jedem ermöglichen, selbst und in Eigenverantwortung Produkte und Angebote zu prüfen sowie
g. die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Workshops sowie der Herausgabe von Printmedien zu verschiedenen finanziellen Themenbereichen wie Versicherungen, Vermögensaufbau und Altersvorsorge.

 

(2) Beratungen und Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der allgemeinen Bildung und Hilfe und stellen keine genehmigungspflichtigen oder standesrechtlichen Beratungsleistungen dar.

 

(3) Der Verein agiert unabhängig und ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.

 

§3 Mittelverwendung und Geschäftsjahr:

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein finanziert seine Zwecke aus den Mitteln des Vereins.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Menschen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen sowie gesetzlich vorgesehener Pauschalen. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

(5) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder und Organträger keine Ansprüche auf sein Vermögen.

 

§4 Mitgliedschaft:
(1) Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden Menschen sowie jede natürliche und juristische Person möglich. Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten Mitgliedern und nicht stimmberechtigten Fördermitgliedern.
(2) Fördermitglieder zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie durch finanzielle, eigene oder sachbezogene Zuwendungen den Verein fördern und auf die Mitbestimmung verzichten. Sie können die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen. Sie besitzen jedoch kein Stimmrecht. Es gelten für sie die Bedingungen für Fördermitglieder (Antrag).

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft:
Der Erwerb einer Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus (Schriftform, online über die Vereinswebsite). Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

§6 Dauer der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum und gilt für ein Jahr, bis zum Vortag des Eintritts im darauffolgenden Jahr.
(2) Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende des jeweiligen Mitgliedsjahres gekündigt wird.
(3) Tagesmitgliedschaften sind bis zu einer Dauer von 7 zusammenhängenden Tagen möglich.

 

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person. Bei einer Kündigung durch das Mitglied muss diese mindestens in Textform erfolgen und ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu schicken. Zulässig sind ausschließlich Brief, Fax oder eMail. Ein Ausschluss durch Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat, gegen die Satzung verstoßen hat oder sich mit den Beiträgen mindestens 6 Monate im Rückstand befindet. Dieser Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder per eMail mitzuteilen.
(2) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Kongress zu, die schriftlich binnen
4 Wochen nach Zugang des Ausschlusses an den Vorstand zu richten ist. Der Kongress entscheidet endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§8 Mitgliedsbeitrag:

(1) Die Mitglieder zahlen entsprechend der Gebührenordnung einen Jahresbeitrag, welcher vom Kongress bestimmt wird und jeweils für ein Mitgliedsjahr gilt.
(2) Es wird unterschieden zwischen stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern (Fördermitgliedern).

 

§9 Die Organe des Vereins:
(1) der Vorstand
(2) der Senat (erweiterter Vorstand)
(3) der Kongress (Mitgliederversammlung).

 

§10 Der Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern, dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder von ihnen ist im Außenverhältnis einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorstandsvorsitzende nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung neuer Mitglieder und Senatoren.
(3) Der Vorstandsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein einzeln zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, ohne dass der Kongress zustimmen muss.
(4) Der Kongress kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur ein volljähriger Mensch gewählt werden, der den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens ein Jahr als Mitglied angehört.
(5) Der Vorstand wird vom Kongress für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass das Amt bis vier Jahre zur Neuwahl fortdauert. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Investitionen, welche im Einzelfall den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen, sind im Vorstand einstimmig zu beschließen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§11 Der Senat:
(1) Soweit es die Anzahl der Mitglieder im Verein zulässt, steht dem Vorstand beratend ein Senat zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Kongress berufen wird.
(2) Darüber hinaus kann der Kongress über die Berufung von Senatoren entscheiden.
(3) Der Senat besteht aus maximal 4 Mitgliedern.
(4) Fördermitglieder können Mitglied des Senats sein.

 

§12 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands:
(1) Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorstandsvorsitzende dieses für notwendig erachtet oder ein anderes Vorstandsmitglied dies schriftlich beantragt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift 2 Wochen vorher eingeladen wurden und mindestens beide Mitglieder anwesend sind. Die

Versammlungen können, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, auch online abgehalten werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§13 Kongress:
(1) Der Vorstand beruft alljährlich einen Kongress (Mitgliederversammlung) ein, zu der die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben mindestens in Textform zu erfolgen (Brief, eMail, Fax). In der Tagesordnung müssen enthalten sein:
a. die Erstattung des Geschäfts- und Tätigkeitsberichtes,
b. die Erstattung des Finanzberichts,
c. die Entlastung des Vorstands,
d. die Wahl des neuen Vorstandes (sofern Wahlen erforderlich sind),
e. Satzungsänderungen (wenn notwendig) sowie
f. die Auflösung des Vereins.
(2) Der Kongress kann als Präsenzveranstaltung an den in der Einladung benannten Versammlungsort, Onlinekonferenz oder aus einer Kombination von beidem (hybride Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Für die Einladung und Durchführung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Form der Versammlung legt der Vorstand jeweils mit der Einladung fest.
(3) Beachtung findet §10. Jedes stimmberechtigte Mitglied verfügt über eine Stimme.
(4) Der Kongress ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder. Dabei wird bei hybriden Versammlungen die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder vor Ort und im virtuellen Konferenzraum zusammengefasst.
(5) Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung unter der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche dann unabhängig von der Anzahl der dann teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Beschluss zur Auflösung des Vereins mit 2/3 der anwesenden berechtigten Stimmen gefasst. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von einem anderen stimmberechtigten Mitglied (kein Fördermitglied) durch Vorlage einer einmaligen zweckbezogenen Handlungsvollmacht vertreten zu lassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(7) Die Leitung des Kongresses obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Abweichend davon kann ein anderer Versammlungsleiter unter den Mitgliedern gewählt werden.
(8) Über die Ergebnisse der Beschlüsse des Kongresses ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, in welchem Datum und Ort der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Benennung des Versammlungsleiters und des Schriftführers, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und die genauen Abstimmungsergebnisse aufzuzeichnen sind. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
(9) Beschlüsse können ebenso schriftlich, außerhalb des Kongresses herbeigeführt werden. Dabei bedarf es einer Beteiligung von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder und der einfachen Mehrheit in der Beschlussfassung. Zulässig sind nur unterschriebene

Willenserklärungen. Diese können neben dem Postweg als Scan per eMail oder Fax an den Vorstand übermittelt werden.

 

§14 Rechnungsprüfer:
Der Kongress kann aus den Mitgliedern zwei Menschen bestimmen, die vor dem Kongress Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können, um im Verlauf des Kongresses Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen zu können.

 

§15 Auflösung des Vereins:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt der Vorstand über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.

 

§16 Schlussbestimmung:
Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen und Lücken auf die Beschlussfassung durch den Kongress und die Aufnahme der wirksamen Bestimmungen hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen bzw. dem Schließen der Lücken dieser Satzung am meisten entspricht.

 

Stephansposching, 07.08.2023